Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der rent-e-motion
Timur Tentimishov
Filchnerstr. 43/1
DE-89231 Neu-Ulm
(im Folgenden: Vermieter, Wir und/oder Uns genannt)

1. Zahlung und Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter den ggf. noch verbleibenden Differenzbetrag zu bezahlen, der sich aus den im Mietvertrag ausgewiesenen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung der bei der Rückgabe ggf. fehlenden Aufladung, oder zusätzlich gefahrener Kilometer mit ein.

Zur Absicherung des Selbstbehaltes der Versicherung sowie des Bearbeitungsaufwandes des Vermieters bei Schäden oder Unfällen hinterlegt der Mieter, sofern dies vom Vermieter gefordert wird, vor Mietbeginn i.d.R. eine Kaution in Höhe von 1000,00 € – außer der Vermieter hat einen anderen Betrag angegeben. Dann ist dieser maßgeblich. Die Kaution wird bei mängelfreier Rückgabe des Fahrzeugs wieder durch den Vermieter ausgezahlt. Sollte das Fahrzeug beschädigt zurückgegeben werden, wird der Vermieter die Kaution bis zur endgültigen Klärung der Schadensursache einbehalten.

2. Mietpreis

Die Berechnung erfolgt nach Zeit und ggf. zusätzlich nach gefahrenen Mehrkilometern. Minderkilometer werden nicht rückvergütet. Der vereinbarte Mietpreis ist vor Mietbeginn zu leisten. Bei Langzeitmiete erfolgt die Vorkasse anteilig monatlich.  Die Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen (bei Reifen im Rahmen des normalen Verschleißes) Vollkasko-Versicherung und Kfz.-Haftpflichtversicherung sind im Mietpreis enthalten. Die Kosten für Fahrstrom trägt der Mieter. Ebenso trägt der Mieter die von Tesla in Rechnung gestellten Kosten für zu langes stehen nach Ladeende am Tesla-Supercharger (Supercharger-Blockiergebühr) sowie sämtliche sonst anfallenden Blockiergebühren anderer Ladesäulenbetreiber oder Abrechnungsdienstleister.

3. Fahrzeugübergabe

Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand  übernommen zu haben. Der Mieter ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme zu vermerken. Der Vermieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mindestens mit halbem Ladezustand zu übergeben. Bei der Übergabe muss der Mieter einen gültigen EU-Führerschein vorlegen. Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeuges dieses Dokument nicht vorlegen, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. In diesem Fall sind Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Die Mietdauer beginnt und endet an dem vertraglich vereinbarten Übergabeort zur vereinbarten Mietzeit. Angefangene 12 Stunden zählen als ein Miettag. Ausgenommen hiervon sind gesonderte Vereinbarungen oder Aktionen. Eine Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietfahrzeug auf Kosten des Mieters zu verschaffen. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

4. Nutzung des Elektroautos

Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 500,00 € geltend zu machen. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und das kein Fahrverbot  besteht. Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkoholoder anderer berauschender Mittel führen wird. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter geführt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:

  • Teilnahmen an Geländefahrten, die nicht asphaltiert sind, für Fahrschulzwecke – Übungen und begleitetes Fahren, zur gewerblichen Personenbeförderung, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
  • Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeinePublikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten).
  • Der Transport gefährlicher Stoffe ist untersagt: Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen
  • Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer an vertragsgemäß berechtigte Fahrer sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen, wie zur Begehung vonStraftaten
  • Kleintiere (Katzen, Hunde, sonstige Haustiere) dürfen nur in geeigneten Boxen transportiert werden. Der Vermieter behält sich vor, bei Tierhaaren im Auto aufgrund von Allergiegefahr eine Reinigung vorzunehmen und die Kosten hierfür dem Mieter mit einer Pauschale von 150,00 € in Rechnung zu stellen.

Die Bedienungsvorschriften sind ebenso einzuhalten, wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen  Bestimmungen. Das gemietete Fahrzeug darf nicht durch Ziehen abgeschleppt werden, sondern muss zwingend auf ein Abschleppfahrzeug gehoben und stehend transportiert werden. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (Maut). Das Fahrzeug ist vertragsgemäß und schonend zu behandeln, und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Batteriestand ist regelmäßig zu prüfen und eine komplette Entleerung des Akkus ist untersagt. Die Verkehrssicherheit ist dauerhaft zu gewährleisten. Das Fahren mit der „Autopilot“-Funktion (Tesla) und Nutzung des Herbeirufen-Modus bedeuten nicht, dass der Mieter für hieraus resultierende Schäden von seiner Verantwortung im Straßenverkehr als Fahrzeugführer befreit ist. Es handelt sich um eine Assistenz-Funktion, die zugeschaltet werden kann, verantwortlich ist immer der Fahrer! Sofern verfügbar, kann dem Mieter ein App-Zugang zum Fahrzeug ermöglicht werden. Der App-Zugang zu Fahrzeugen ist keine vertraglich geschuldete Leistung. Bei Fahrzeugen mit GPS-Ortung erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge durch den Vermieter während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Mieter. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten und bei ertragswidrigem Verhalten des Kunden, die eine Fahrzeugortung notwendig machen oder auf Verlangen des Mieters (oder durch den Fahrzeughersteller, wenn der Mieter nicht erreicht werden kann), ist der Vermieter berechtigt, Positionsbestimmungen oder Fernzugriff vorzunehmen. Bei technischen Problemen ist der Vermieter umgehend zu informieren. Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten. Der Mieter hat beimVerlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Sollten bei längerfristiger Vermietung Software-Updates anstehen, wenden Sie sich bitte zwecks Vorgehen oder Installation an den Vermieter. Zuwiderhandlungen gegen eine der vorstehenden Bestimmungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleiben hingegen Schadenersatzansprüche des Vermieters. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen droht dem Mieter trotz eventueller Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden.

Die Mietfahrzeuge dürfen nur innerhalb der EU, mit einigen Ausnahmen, gefahren werden. Ausnahmen sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Die Auslandsnutzung ist untersagt für Polen, Slowakei, Tschechien, Kroatien, Slowenien, Bosnien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien, Mazedonien, Griechenland, Türkei und alle Länder des ehemaligen Ostblockes. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Ersatzansprüche des Mieters sind in diesem Falle ausgeschlossen. Der Ersatz des Schadens, der der Vermieterin durch dieVerletzung vorstehender Bestimmungen entsteht, bleibt davon unberührt.

5. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter wird das Fahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten. Mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit endet der Mietvertrag. Wird das Fahrzeug – auch unverschuldet – verspätet zurückgegeben, sind für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung und ein Verspätungszuschlag von 80 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen, bis der Vermieter das Fahrzeug wieder in unmittelbarem Besitz hat; dies gilt auch im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges. Falls das Fahrzeug nicht zu dem, im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird und nicht unverzüglich eine Meldung des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug widerrechtlich genutzt wird. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und gerichtliche Schritte einzuleiten, um die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen. In einem solchen Fall gelten der vereinbarte Versicherungsschutz und die sonstigen vertraglichen Leistungen nicht. Der Vermieter kann dem Mieter gegenüber den gesamten Schaden, der durch das Verschulden des Mieters entstanden ist, geltend machen, insbesondere Bußgelder, Strafen, Mautgebühren oder Maßnahmen, die aufgrund von Forderungen durch Behörden zur Identifizierung des Schädigers oder zur Klärung der Umstände in Bezug auf ein Vergehen oder eine strafbare Handlung entstehen. Wenn sich das Auto bei der Rückgabe ineinem exzessiv verunreinigten Zustand befindet, muss der Mieter für die Reinigung aufkommen.

6. Schaden oder Panne

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache(Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.Ä.), zu beachten und die Mietsache nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sach- gemäße Benutzung zu informieren. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden an der Mietsache, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels an der Mietsache oder an anderen Sachen entstehen. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter erhalten hat. Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Vertrag für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben. Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schadenfestgestellt, der im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat. Bei einem Schadensfall: z. B. Unfall, Diebstahl, Raub, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden, ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass:

  • sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter
  • die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird.
  • von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden
  • Der Mieter darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
  • Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
  • Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen.
  • Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere dem Vermieter auszuhändigen. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Vermieter und Mieter erforderlich ist.
  • Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.

7. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör). Der Mieter haftet auch für Schäden, die erst nach Rückgabe des Fahrzeugs festgestellt werden, etwa bei Rücknahme des Fahrzeugs bei Dunkelheit oder in stark verschmutztem Zustand. Der Vermieter muss in diesem Falle nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten benutzt wurde. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere demVermieter entstehende Gebühren und Kosten und für Mietausfall. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die in Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren und Kosten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. Der Mieter ist für die Folgen derartiger Handlungen voll verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus entstehenden Gebühren und Kosten. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. lm Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. lm Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsreduzierung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist.

8. Stornierung

Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Aus wichtigem Grund kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben. Als wichtiger Grund gilt:

  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungen
  • mangelnde Pflege und Sorgfalt am Fahrzeug
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch des Fahrzeuges
  • wenn dem Vermieter durch den Mieter ein Schaden zugefügt wird
  • vorsätzliche Beschädigung des Mietfahrzeuges
  • das Verschweigen oder Verbergen eines Schadens am Fahrzeug
  • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z.B. wegen zu hoher Schadenquote

Allgemeine Mietvertragsbedingungen

Änderungen der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen sind dem Mieter anzuzeigen und auszuhändigen. Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit sich aus diesen Mietvertragsbedingungen Unklarheiten ergeben oder Regelungen fehlen, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung entsprechend anzuwenden. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Es gilt deutsches Recht. Ist der Mieter Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Mietvertrag das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht zuständig. Der Vermieter ist berechtigt, auch jedes andere zuständige Gericht anzurufen.